Rauchen illegal
Ist Rauchen in Anwesenheit anderer Personen verboten?
Laut Deutschem Grundgesetz, welches als Deutsche Verfassung dient, ist das Rauchen (jedoch nicht wörtlich erfasst) in Gesellschaft verboten.
Zitat: Artikel 2 GG
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Dass Rauchen ungesund ist, ist von vielen Seiten bestätigt. Dass Rauchen auch für Passivraucher gesundheitsschädlich ist, ist gesetzlich anerkannt und hat sogar zu einer Nichtrauscherschutzrichtlinie der Bundesregierung und verschiedenen Nichtraucherschutzgesetzen der Bundesländer geführt.
Das bedeutet demnach, dass das Rauchen für alle Anwesenden ein Angriff auf deren Gesundheit ist und somit klar gegen Artikel 2 Absatz 2 GG verstößt.
Das Rauchen ist außerdem anerkannte Suchterkrankung und kein Akt der persönlichen Freiheit. Wer sich also still in sein Kämmerlein einschließt, darf noch ruhig rauchen. In Gesellschaft verletzt er jedoch die Freiheit seiner Umgebung durch sein Rauchen und verstößt so gegen Artikel 2 Absatz 1 GG, die persönliche Freiheit anderer auf rauchfreie Luft und auf den Schutz ihrer Gesundheit.
Fazit: Rauchen in Gesellschaft ist nach dem Deutschen Grundgesetz verboten!
Nicht umsonst steht auf Zigarettenverpackung und Zigarettenwerbung auch ein Hinweis, dass Rauchen tödlich, zumindest jedoch gesundheitsschädigend ist.
Kommt das Rauchen in Gesellschaft gegenüber den anderen Personen einer Körperverletzung gleich?
Die Antwort müsste nach aktuellem Stand der Wissenschaft und Politik über die gesundheitsschädigende Wirkung von Tabakrauch deutlich JA heißen.
Wie kann ich mich wehren?
Ich kann den Raucher auffordern, das Rauchen einzustellen. Das wird aber wohl kaum Beachtung finden. Wie sieht es mit körperlicher Gewalt aus?
Das Strafgesetzbuch gibt dazu einen Hinweis:
§ 32 STGB Notwehr:
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Damit ist auch klar, dass ich meine Gesundheit verteidigen darf. Wenn ich den Raucher also aufgefordert habe, woanders zu rauchen oder das Rauchen einzustellen und er kommt dieser Forderung nicht nach, so kann ich angemessene Gewalt anwenden.
Natürlich kann ich den Raucher auch anzeigen, da er eine Straftat begeht:
§ 224 STGB Gefährliche Körperverletzung:
(1) Wer die Körperverletzung
– durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
– mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
– mittels eines hinterlistigen Überfalls,
– mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
– mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Nun steht zweifelsohne fest, dass der Zigarettenrauch für die umgebenden Personen dem Einbringen von gesundheitsschädlichen Stoffen entspricht und demnach mit mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe bestraft wird.
Aber es geht noch weiter. Natürlich kann ich den bösen Zigarettenraucher neben mir an der Haltestelle auffordern, das Rauchen einzustellen und ihn, wenn er der Aufforderung nicht nachkommt, auch körperlich belangen. Aber außerdem kann ich ihn auch ganz regulär vorläufig festnehmen und bis zum Eintreffen der Polizei festhalten. Klingt unglaublich, ist aber so:
§ 127 StPO Verhaftung und vorläufige Festnahme:
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
Wie lange es nun dauert, bis die Polizei eintrifft, bleibt dem Schicksal des Rauchers überlassen.
Alles in allem:
Wer viel Ärger aus dem Weg gehen will, gibt das Rauchen auf. Das erspart nicht nur den Ärger – es schont auch noch die eigene Gesundheit, den Geldbeutel und die Nerven.
Quellen: Verschiedene Internetseiten und Nachschlagewerke, Rechtsportal des Bundes, Gesetze im Internet – Seite der Bundesrepublik Deutschland
Hinweis: Der hier dargestellte Sachverhalt muss in keiner Weise der Realität entsprechen. Es ist meine eigene Auslegung der einzelnen Gesetze im Hinblick auf die tägliche Konfrontation mit Rauchern, welche ich nicht leiden kann.