Pflicht zur Arbeitsschutzbekleidung
Dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, normale Arbeitskleidung zu stellen, ist allgemein bekannt.
Nach der Arbeitsstättenverordnung hat der Arbeitgeber am Arbeitsplatz für bestimmte Umgebungsbedingungen und Temperaturen zu sorgen. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, Arbeitsschutzmaßnahmen einzuhalten und Arbeitsschutzausrüstung zu stellen, wenn am Arbeitsplatz nun bestimmte Arbeitsbedingungen oder Umgebungstemperaturen nicht eingehalten werden können, z.B. bei Arbeiten im Freien in der kalten Jahreszeit oder im Straßenbereich. Dann muss der Arbeitgeber für diesen speziellen Fall Arbeitsschutzbekleidung (nicht Arbeitskleidung) stellen, welche den Arbeitnehmer vor den Gefahren, welche seine Gesundheit schädigen können, schützt.
Weigert sich der Arbeitgeber und es wird für den Arbeitnehmer unzumutbar, die Arbeit unter den Arbeitsbedingungen fortzusetzen, kann er die Arbeit niederlegen, wenn das eine Möglichkeit ist, die Gefahren für seine Gesundheit zu mindern. Der Arbeitgeber kann nicht verlangen, dass der Arbeitnehmer auf eigene Kosten für Abhilfe, z.B. durch wärmere Kleidung, sorgt.
Nachfolgend ein Auszug aus dem Arbeitsschutzgesetz. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit. Es sind nur die Passagen wiedergegeben, welche ich hierfür als wichtig erachtet habe.
Auszug aus dem
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
(Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG)
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl der Beschäftigten
1. für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen…
(3) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen.
§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
§ 9 Besondere Gefahren
(3) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen. Den Beschäftigten dürfen hierdurch keine Nachteile entstehen. Hält die unmittelbare erhebliche Gefahr an, darf der Arbeitgeber die Beschäftigten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen.