Leiharbeit und die Rechte der Arbeitnehmer
Leiharbeit hat sich in den letzten Jahren zu einem bedeutenden Instrument zur Kostensenkung in Handwerk und Industrie entwickelt. Der Sinn der Leiharbeit hat sich dabei komplett geändert.
Während ich vor knapp 10 Jahren als Leiharbeiter noch für die Firma teurer war als die Festangestellten, war der Anreiz für den Kundenbetrieb vor allem, dass ich vielseitiger und spontaner eingesetzt oder abgemeldet werden konnte. Das hat die Kundenfirma sich dafür bis zum Fünffachen des normalen Stundenlohnes kosten lassen. In diesen Kosten waren dann auch einsatzfreie Zeiten schon mit einkalkuliert.
Heute ist das nicht mehr so. Die Kundenfirmen zahlen kaum mehr als den Stundenlohn und der Leiharbeitnehmer bekommt weniger als die Festangestellten. Oft versuchen die Leiharbeitsfirmen die einsatzfreien Zeiten der Mitarbeiter aus deren Zeitkonten abzudecken.
Das ist nicht erlaubt!
Der Leiharbeitnehmer kann nicht dafür zur Rechenschaft gezogen werden, dass seine Verleihfirma für ihn keinen Einsatz organisieren kann. Das ist Arbeitgeberrisiko. Der Leiharbeitnehmer hat für sein Zeitkonto schon Arbeitsleistung erbracht und hat daher zu bestimmen, wann und in welchem Umfang er seine Freizeit entnehmen will.
Fragt sich der Leiharbeitnehmer, was die Kollegen im Kundenbetrieb bei gleicher Tätigkeit verdienen, kann er im Kundenbetrieb den Chef fragen. Der Kundenbetrieb ist gesetzlich zur Auskunft verpflichtet (AÜG), um dem Grundsatz des Equal Pay (Gleiche Bezahlung für gleiche Leistung) Rechnung zu tragen.
Interessant in diesem Zusammenhang sind die Tarifverträge der Zeitarbeitsfirmen.
Mit Ablauf des Kalenderjahres 2008 ist der Tarifvertrag des BZA aufgelaufen – ersatzlos. Das bedeutet zum Einen, dass dort Equal Pay gilt und für jeden Einsatz das Vergleichsgehalt zu zahlen ist, zum Anderen die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung für das Zeitarbeitsunternehmen ernsthaft in Gefahr schwebt. Sollte die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis mangels Tarifvertrag hinfällig werden, gelten die Leiharbeitnehmer automatisch als Angestellte der Kundenbetriebe. Der Arbeitsvertrag überträgt sich ebenfalls auf den Kundenbetrieb.
Derzeit gibt es noch einen Rechtsstreit, ob die CGZP, also der Gewerkschaftsverband der Christlichen Gewerkschaften, überhaupt tariffähig ist. Sollte es zu einer weiteren Entscheidung kommen, dass sie es nicht ist und das Urteil rechtskraft erlangen, so tritt in Zeitarbeitsfirmen, welche der Tarifvertrag zwischen CGZP und AMP anwenden, ebenfalls Equal Pay ein und die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung kann erlöschen.
Zeitarbeitfirmen sollten in jedem Falle vorsorgen und sich um Haustarifverträge mit den großen Gewerkschaften bemühen oder Arbeitverträge abschließen, welche für den Arbeitnehmer günstiger sind als die Equal Pay bedingungen. So beugen sie Rechtsstreitigkeiten vor.
Hinweis in eigener Sache:
Dies ist natürlich kein Rechtsrat. Es ist meine persönliche Zusammenfassung von verschiedenen Artikeln, welche ich im Internet recherchiert habe.